Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22 § 29Artikel 22, Paragraph 29
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 29Paragraph 29
(1)Absatz eins,Aus der Verteilungsmasse sind zunächst die Kosten der gerichtlichen Bewachung und Verwahrung des Schiffs zu ersetzen. Sodann sind die Schiffsgläubigerrechte, die rechtzeitig angemeldet wurden, und die Forderungen anderer Art, für die eine Schiffshypothek eingetragen ist, in der im Handelsgesetzbuch und im Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, festgesetzten Reihenfolge zu befriedigen.
(2)Absatz 2,Die Rangverhältnisse der durch eine Schiffshypothek sichergestellten Forderungen und der nicht sichergestellten Forderung des betreibenden Gläubigers richten sich, sofern es sich nicht um Schiffsgläubigerrechte handelt, untereinander nach den Vorschriften der §§ 25, 26 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und des § 135 der Exekutionsordnung.Die Rangverhältnisse der durch eine Schiffshypothek sichergestellten Forderungen und der nicht sichergestellten Forderung des betreibenden Gläubigers richten sich, sofern es sich nicht um Schiffsgläubigerrechte handelt, untereinander nach den Vorschriften der Paragraphen 25, 26, des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und des Paragraph 135, der Exekutionsordnung.
(3)Absatz 3,Die Prozeß- und Exekutionskosten sind nach den Vorschriften der § 216 Abs. 2, § 217 der Exekutionsordnung zu befriedigen.Die Prozeß- und Exekutionskosten sind nach den Vorschriften der Paragraph 216, Absatz 2,, Paragraph 217, der Exekutionsordnung zu befriedigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144913
Alte Dokumentnummer
N9194041548L